BFH - Beschluss vom 28.08.2014
VII B 12/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1108/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen VII B 12/14

DRsp Nr. 2014/16922

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres einer zuverlässigen Fachkraft überlassen werden kann. 2. NV: Einem Prozessbevollmächtigten obliegt bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Begründung für eine fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Kontrolle, ob das in seinem Fristenkontrollbuch notierte Datum des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist zutreffend berechnet worden ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn eine zwar erfahrene und zuverlässige Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten die Frist nicht richtig berechnet hat, dies aber dem Prozessbevollmächtigten bei Vorlage der Akten zur Bearbeitung hätte auffallen müssen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; ZPO § 233;

Gründe