BFH - Beschluss vom 27.07.2015
X B 107/14
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1431
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13256/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen X B 107/14

DRsp Nr. 2015/15572

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Ein prozessbevollmächtigter steuerlicher Berater (§ 62 Abs. 2 FGO), der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen der damit erfahrungsgemäß verbundenen Risiken erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. 2. NV: Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen. Dazu gehören bei einer plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nicht nur Angaben zu Art und Schwere der krankheitsbedingten Verhinderung, sondern regelmäßig auch die Darlegung der für diesen Fall getroffenen Notfallvorsorge.