BFH - Beschluss vom 28.07.2015
II B 150/14
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1434
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3154/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

BFH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen II B 150/14

DRsp Nr. 2015/15578

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

NV: Die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen muss so organisiert werden, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bietet.

1. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. 2. Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax darf die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckte Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, so liegt das Vorliegen eines Organisationsmangels nahe.