BFH - Beschluss vom 08.07.2015
III R 4/15
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 7;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 934/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der RevisionAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen III R 4/15

DRsp Nr. 2015/15582

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung begehrt, eine zuverlässige Bürokraft habe die rechtzeitige Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes versäumt, so ist zumindest die regelmäßige Handhabung der Fristenkontrolle und der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze substantiiert darzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20. November 2013 2 K 934/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 7;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.