BGH - Beschluss vom 15.06.2022
IV ZB 30/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3730/18
OLG Oldenburg, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 162/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen IV ZB 30/21

DRsp Nr. 2022/10009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn bei dem Prozessbevollmächtigten eine zuverlässige Postausgangskontrolle nicht sichergestellt war.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2021 wird auf ihre Kosten verworfen.

Beschwerdewert: bis 230.000 €

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden war, hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2021 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.