BGH - Beschluss vom 23.09.2020
IV ZB 18/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 216/18
OLG Rostock, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 41/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hinsichtlich Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen IV ZB 18/20

DRsp Nr. 2020/15001

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hinsichtlich Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 3 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat vom 28. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.973,77 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger zu 3 (i.F.: Kläger) erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.

Er hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 11. Juni 2019 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist zu gewähren ; am 11. Juli 2019 ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangen.