Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 16. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Sie hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. Satz 1 begründet worden war, hat das Berufungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2022 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen.
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