BFH - Beschluss vom 23.06.2020
IV S 3/19 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 und Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 1941
BFH/NV 2020, 1090
FamRZ 2020, 1856
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8178/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen mittellosen Kläger bei unterbliebener Benennung eines Prozessvertreters

BFH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen IV S 3/19 (PKH)

DRsp Nr. 2020/12448

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen mittellosen Kläger bei unterbliebener Benennung eines Prozessvertreters

NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 und Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beantragte am 15.08.2019 beim Beklagten (Hauptzollamt —HZA—) die quartalsweise Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer zu ... . Das HZA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2019 ab.