BFH - Beschluss vom 31.05.2016
V B 26/16
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1479

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen V B 26/16

DRsp Nr. 2016/13708

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: "Wiedereinsetzung" in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist zu gewähren, wenn aus Unkenntnis des erfolgreich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragenden Beschwerdeführers die bereits von ihm persönlich eingelegte Beschwerde und die Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der PKH-Bewilligung, aber umgehend nach der Bevollmächtigung vom postulationsfähigen Vertreter (wiederholt) eingelegt bzw. beantragt wird.

1. Ein mittelloser Steuerpflichtiger ist an der formgerechten Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe als unverschuldet verhindert anzusehen, so dass ihm nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Gesuch grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.