BFH - Beschluss vom 07.01.2015
V B 70/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 516
Vorinstanzen:
Thüringer Finanzgericht, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1163/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen V B 70/14

DRsp Nr. 2015/3866

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch gewährt, dass die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß durch prozessleitende Verfügung verlängert wird.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Steuerpflichtigen sich krankheitsbedingt nicht in der Lage gesehen hat, mehrere Nichtzulassungsbeschwerden fristgerecht nicht nur einzulegen, sondern auch auszuformulieren, sofern nicht dargetan ist, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, die Mindestbedingungen gem. § 116 Abs. 2 S. 3 FGO einzuhalten und die Beschwerde ohne nähere Begründung unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils einzulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2014 4 K 1163/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).