BFH - Beschluss vom 06.08.2015
III B 46/15
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1593
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2310/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen III B 46/15

DRsp Nr. 2015/16152

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist nur dann i.S. des § 56 FGO ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einzuhalten, wenn er die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat. Hierzu gehört auch, dass er für den Fall seiner Erkrankung seiner individuellen Arbeitsweise angepasste Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumnis trifft. 2. NV: Besteht die individuelle Arbeitsweise des Prozessvertreters darin, Fristsachen am letzten Tag der Frist nach 19 Uhr zu bearbeiten, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er die von ihm zur Vertretung vorgesehenen Berufskollegen nur in deren bis 18 Uhr besetzten Büroräumen erreichen kann.

Ein Rechtsanwalt, der Fristsachen am letzten Tag der Frist nach 19:00 Uhr zu bearbeiten pflegt, muss für eine Vertretung für den Fall Sorge tragen, dass er aufgrund einer plötzlich auftretenden Erkrankung an der Bearbeitung gehindert ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2015 3 K 2310/13 wird als unzulässig verworfen.