BFH - Urteil vom 15.07.2014
X R 42/12
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 766/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen X R 42/12

DRsp Nr. 2014/18649

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

NV: Das FA ist aufgrund der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen verpflichtet. Schätzungsbescheide sind selbst dann nicht nichtig, wenn das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens schätzt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid kann nicht mit der Begründung gewährt werden, es sei eine besondere Belastung durch Arzt- und Krankenhaustermine des Vaters/Schwiegervaters gegeben gewesen, ohne dass weitere Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die in den Streitjahren 2008 und 2009 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die Klägerin daneben aus Gewerbebetrieb (Vermietung von Spielgeräten und Durchführung von Freizeitaktivitäten).