BFH - Beschluss vom 10.05.2013
II R 5/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 7; FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 689/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen II R 5/13

DRsp Nr. 2013/17335

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2. NV: Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann nur aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags erfolgen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor.

1. Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. Dabei erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Steuerberaters die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet.