BFH - Beschluss vom 28.09.2020
VIII R 23/18
Normen:
FGO § 56, § 116 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 93
FamRZ 2021, 373
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2149/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund unterbliebener Prüfung der Fristberechnung durch den Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen VIII R 23/18

DRsp Nr. 2020/18201

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung aufgrund unterbliebener Prüfung der Fristberechnung durch den Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten verschuldet ist. 2. NV: Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung einer Revision gehört die eigenständige Prüfung des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten auf eine Vorfrist hin vorgelegt werden. Bei einer solchen Prüfung darf er sich nicht auf die Richtigkeit eines auf dem Zulassungsbeschluss angebrachten Eingangsstempels verlassen, sondern muss selbst prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.08.2017 – 4 K 2149/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56, § 116 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2;

Gründe

I.