BFH - Beschluss vom 09.04.2013
III B 247/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1112
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2999/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach Ablehnung eines PKH-Antrags

BFH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen III B 247/11

DRsp Nr. 2013/14306

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach Ablehnung eines PKH-Antrags

1. NV: Stellt der Rechtsuchende innerhalb der Klagefrist einen formell ordnungsgemäßen, vollständigen und sachlich bescheidungsfähigen isolierten PKH-Antrag, dann ist ihm nach Ablehnung des PKH-Antrages wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, damit er den Prozess auf eigene Kosten durchführen kann. 2. NV: Die Anforderungen an die Darlegung des Streitverhältnisses im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dürfen nicht überspannt werden. Findet ein Rechtsuchender einen fachkundigen Vertreter für die Stellung eines isolierten PKH-Antrages, dann kann von diesem nicht erwartet werden, dass er eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung vornimmt und innerhalb der Klagefrist gewissermaßen einen "nahezu perfekten" Klageentwurf ausarbeitet. Kleinere Substantiierungsmängel bei der Darlegung des Streitverhältnisses führen nicht zur Qualifizierung des PKH-Antrages als nicht ordnungsgemäß und stehen damit der späteren Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist grundsätzlich nicht entgegen.