BFH - Beschluss vom 05.03.2014
V B 87/13
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 886
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 948/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Beantragung von Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen V B 87/13

DRsp Nr. 2014/6107

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Beantragung von Prozesskostenhilfe

1. NV: Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 2. NV: Das unverschuldete Hindernis endet mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

Wird die beantragte PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe