BFH - Beschluss vom 13.09.2012
XI R 40/11
Normen:
FO § 120 Abs. 2; FGO § 56;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 938/2009

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung mit Zustellungsurkunde

BFH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen XI R 40/11

DRsp Nr. 2012/23697

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung mit Zustellungsurkunde

NV: Ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Richtigkeit des durch den Eingangsstempel beurkundeten Zustellungsdatums nicht eigenständig geprüft hat, weil der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk nicht angeheftet, sondern entsorgt worden war, und er auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung erst durch einen Hinweis des Senatsvorsitzenden aufmerksam geworden ist, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Bei der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen.

Normenkette:

FO § 120 Abs. 2; FGO § 56;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Kindergeld ab, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 670 veröffentlicht.