BFH - Beschluss vom 03.04.2013
V R 24/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; FGO § 120 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5226/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

BFH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen V R 24/12

DRsp Nr. 2013/7996

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

1. NV: Der Prozessbevollmächtigte ist bei der Prüfung und Überwachung des Personals im Zusammenhang mit der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. 2. NV: Die besonderen Sorgfaltspflichten umfassen auch die --stichprobenhafte-- Kontrolle, ob Revisionsbegründungsfristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden. Dies kann z.B. im Rahmen der Bearbeitung der Schriftsätze, mit denen die Revision eingelegt wird, erfolgen.

Ein Prozessbevollmächtigter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen. Außerdem hat er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge zu tragen. Dazu reicht es nicht aus, in regelmäßigen Abständen das Fristenkontrollbuch hinsichtlich getätigter Eintragungen zu prüfen, da hierdurch eine Überwachung der Eintragung u.a. von Revisionsbegründungsfristen nicht gewährleistet ist.