BFH - Beschluss vom 30.04.2013
IV R 38/11
Normen:
FGO § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 78/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro

BFH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen IV R 38/11

DRsp Nr. 2013/14718

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro

NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, die dort vorgenommenen Eintragungen aber nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden, ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Es liegt ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Vorgänge über den Drucker kontrolliert werden.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie hat ein Hotel angepachtet und an eine GmbH weiter verpachtet. Die Pachtaufwendungen der Klägerin betrugen im Streitjahr (2008) 911.750 €, die von ihr erzielten Pachterlöse 1.178.410 €.