BFH - Beschluss vom 28.04.2020
II R 33/18
Normen:
FGO § 10 Abs. 3, § 56, § 120, § 124, § 126 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1079
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 621/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei irrtümlicher Löschung einer Frist durch einen Berufsträger

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen II R 33/18

DRsp Nr. 2020/10991

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei irrtümlicher Löschung einer Frist durch einen Berufsträger

NV: Löscht ein Berufsträger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Versäumung der Frist verschuldet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.06.2018 – 3 K 621/16 Erb wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3, § 56, § 120, § 124, § 126 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.