BFH - Beschluss vom 15.05.2015
II R 28/14
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

BFH, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen II R 28/14

DRsp Nr. 2015/11424

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

NV: Die bloße Anweisung, dass diejenige Mitarbeiterin, die zuletzt die Kanzlei verlässt, anhand des Fristenkalenders prüft, ob alle Fristen erledigt sind, genügt nicht den Anforderungen an eine zur Vermeidung von Fristversäumnissen geeignete Kanzleiorganisation.

1. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Es ist durch entsprechende Organisation des Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. 2. Die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ist so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich.