Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 25. April 2016
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) legte gegen das FG-Urteil mit nicht unterschriebenem und per Fax am 13. Juni 2016 übermitteltem Schriftsatz vom 8. Juni 2016 Revision ein. Der unterschriebene Original-Schriftsatz vom 8. Juni 2016 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 14. Juni 2016 ein.
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