BFH - Beschluss vom 06.06.2018
I R 36/16
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1277
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1364/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist aufgrund unregelmäßigen Kurierverkehrs zwischen dem Finanzamt München und dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen I R 36/16

DRsp Nr. 2018/14501

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist aufgrund unregelmäßigen Kurierverkehrs zwischen dem Finanzamt München und dem Bundesfinanzhof

NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und –modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, § 56;

Gründe

I.

Der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 25. April 2016 7 K 1364/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2016, 1360) stattgegeben. Die Vorinstanz hat die Revision gegen das Urteil, welches den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, nicht zugelassen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) legte gegen das FG-Urteil mit nicht unterschriebenem und per Fax am 13. Juni 2016 übermitteltem Schriftsatz vom 8. Juni 2016 Revision ein. Der unterschriebene Original-Schriftsatz vom 8. Juni 2016 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 14. Juni 2016 ein.