BFH - Beschluss vom 10.03.2014
X B 230/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 888
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11020/12

Wiedereinsetzung in den vorigen stand wegen Versäumung einer gemäß § 79b Abs. 1 S. 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist bei Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

BFH, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen X B 230/12

DRsp Nr. 2014/6113

Wiedereinsetzung in den vorigen stand wegen Versäumung einer gemäß § 79b Abs. 1 S. 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist bei Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

NV: Einen Verfahrensbeteiligten trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung --etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen-- einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.

Einen prozessbevollmächtigten trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefax Übermittlung – etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leistungsstörungen – einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste. Hiervon ist auszugehen, wenn die Übertragung einzelner Seiten mehrere Minuten dauert.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe