BFH - Beschluss vom 25.05.2011
VIII R 25/09
Normen:
§ 56 FGO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 327/05

Wiedereinsetzung in den vorigen StandRechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes zur PostNotwendigkeit objektiver Beweismittel

BFH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen VIII R 25/09

DRsp Nr. 2011/12006

Wiedereinsetzung in den vorigen StandRechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes zur PostNotwendigkeit objektiver Beweismittel

1. NV: Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung des beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post gegeben wurde. Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen. 2. NV: Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben. 3. NV: Vielmehr sind zusätzliche objektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch in Betracht.

Normenkette:

§ 56 FGO;

Gründe: