LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2022
2 Sa 1699/21
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 5 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
LAGE ArbGG 1979 _ 46c Nr. 5
NJW 2022, 2140
NZA 2022, 944
NZA-RR 2022, 373
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7337/21

Wiedereinsetzung in den vorigen StandSorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim elektronischen RechtsverkehrSorgfältige Schulung und Kontrolle des anwaltlichen Personals für den elektronischen SchriftverkehrAnforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 1699/21

DRsp Nr. 2022/6794

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim elektronischen Rechtsverkehr Sorgfältige Schulung und Kontrolle des anwaltlichen Personals für den elektronischen Schriftverkehr Anforderungen an die Berufungsbegründung

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46 c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem Anwaltspostfach entsprechen der Übersendung von Schriftstücken per Telefax. Es ist unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatischen Eingangsbestätigung erfolgen.