Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zu entscheiden ist vorrangig, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Der Kläger wohnt in A und betrieb bis mindestens August 2015 eine Rechtsanwaltskanzlei in B. A gehört zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts C und B zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Mangels Abgabe von Erklärungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2015 für das Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 25.000 € im Schätzwege gesondert fest. Zudem wurde die Umsatzsteuer (USt) 2013 mit Bescheid vom 15.05.2015 auf 12.806 € geschätzt. Dies führte zu einer USt-Nachzahlung von 3.520,05 €. Zugleich wurden Zinsen zur USt i.H.v. 17 € und ein Verspätungszuschlag zur USt i.H.v. 700 € festgesetzt. Die beiden Bescheide wurden einzeln versendet und dem Kläger jeweils am 18.05.2015 unter seiner Privatadresse mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
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