FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2016
10 K 1897/16 U,F,AO
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 10 K 1897/16 U,F,AO

DRsp Nr. 2016/16481

Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist vorrangig, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren ist.

Der Kläger wohnt in A und betrieb bis mindestens August 2015 eine Rechtsanwaltskanzlei in B. A gehört zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts C und B zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Mangels Abgabe von Erklärungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2015 für das Jahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 25.000 € im Schätzwege gesondert fest. Zudem wurde die Umsatzsteuer (USt) 2013 mit Bescheid vom 15.05.2015 auf 12.806 € geschätzt. Dies führte zu einer USt-Nachzahlung von 3.520,05 €. Zugleich wurden Zinsen zur USt i.H.v. 17 € und ein Verspätungszuschlag zur USt i.H.v. 700 € festgesetzt. Die beiden Bescheide wurden einzeln versendet und dem Kläger jeweils am 18.05.2015 unter seiner Privatadresse mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

1. 2.