BFH - Beschluss vom 13.05.2011
VIII B 120/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 43/07

Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 120/10

DRsp Nr. 2011/12483

Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist

1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann nur gewährt werden, wenn die Begründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist; warum der Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, ist dagegen unerheblich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I.

Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 30. Juni 2010 (per Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 28. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 30. September 2010 bei dem BFH ein.

II.