Streitig ist, ob dem Kläger die Einkünfte 1986 bis 1989 aus der Firma "Disco-Shop", 1 in 2 , einem Einzelhandelsgeschäft für Tonträger, zuzurechnen sind.
Die Tochter des Klägers, B , hatte vom 1.8.1986 bis zum 5.12.1986 das Einzelhandelsgeschäft auf sich angemeldet. Vom 6.12.1986 bis zum 31.12.1991 lief das Geschäft auf den Namen von A , den Sohn des Klägers. Ab 1.1.1992 meldete der Kläger das Geschäft an.
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