FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 07.05.2007
III 144/04
Normen:
FGO § 56 ; FGO § 90a ;

Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 07.05.2007 - Aktenzeichen III 144/04

DRsp Nr. 2007/22877

Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

1. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht ordnungsgemäßer Büroorganisation, wenn die Bürokraft dem sachbearbeitenden Berufsträger einen den Mandanten als Beigeladenen betreffenden Gerichtsbescheid nicht vorlegt. 2. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berufsträger die Sachbearbeitung ohne Vorlage und Sichtung der Gesamtakte vornimmt und hierbei einen Gerichtsbescheid nicht zur Kenntnis nimmt.

Normenkette:

FGO § 56 ; FGO § 90a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Einkünfte 1986 bis 1989 aus der Firma "Disco-Shop", 1 in 2 , einem Einzelhandelsgeschäft für Tonträger, zuzurechnen sind.

Die Tochter des Klägers, B , hatte vom 1.8.1986 bis zum 5.12.1986 das Einzelhandelsgeschäft auf sich angemeldet. Vom 6.12.1986 bis zum 31.12.1991 lief das Geschäft auf den Namen von A , den Sohn des Klägers. Ab 1.1.1992 meldete der Kläger das Geschäft an.