1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger erhob gegen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 07.09.2012 wurde mit Anordnung vom 06.02.2013 (zugestellt am 08.02.2013) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20.03.2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
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