FG München - Urteil vom 10.10.2013
5 K 2748/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist nur innerhalb von zwei Wochen möglich prozessuale Willenserklärung per E-Mail unzulässig

FG München, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 2748/12

DRsp Nr. 2013/23721

Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist nur innerhalb von zwei Wochen möglich prozessuale Willenserklärung per E-Mail unzulässig

1. Wiedereinsetzung in die Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens kann in einem Schätzungsfall nicht gewährt werden, wenn der Kläger den Antrag erst nach mehr als zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Nichteingang seiner Einkommensteuererklärung stellt. 2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichsbescheid ist in der Form des e-Mails unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger erhob gegen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 07.09.2012 wurde mit Anordnung vom 06.02.2013 (zugestellt am 08.02.2013) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20.03.2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.