BGH - Beschluss vom 19.01.2022
AnwZ (Brfg) 25/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I 7/17

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Aufrechnung des Steuerpflichtigen mit Erstattungsansprüchen

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/21

DRsp Nr. 2022/3785

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Aufrechnung des Steuerpflichtigen mit Erstattungsansprüchen

Soweit sich Grund und Höhe eines Aufwandsentschädigungsanspruchs unmittelbar aus einer Bestimmung - hier § 19 Abs. 4 - der Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung einer Rechtsanwaltskammer ergeben, handelt es sich nicht um eine Ermessensleistung, bezüglich deren Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 250 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 60; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.