BGH - Beschluss vom 25.01.2022
VIII ZR 359/20
Normen:
ZPO § 233 S. 1-2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 232, 284
FamRZ 2022, 969
JZ 2022, 732
MDR 2022, 717
NJW 2022, 1620
WM 2023, 484
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 4864/18
OLG München, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 5407/19

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung; Erforderlichkeit der technischen Informationen zum Umgehen der Diebstahlsperre für die Vornahme von Reparaturen der Navigationsgeräte

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 359/20

DRsp Nr. 2022/4443

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung; Erforderlichkeit der technischen Informationen zum Umgehen der Diebstahlsperre für die Vornahme von Reparaturen der Navigationsgeräte

In die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des auf eine Verweigerung der Zurverfügungstellung von technischen Informationen zur Umgehung der Diebstahlsperre gestützten Vertragsstrafebegehrens zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € festgesetzt (Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 50.000 €, Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers 25.000 €).

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1-2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;