FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2009
2 K 1542/07
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1;

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei angeblich rechtzeitiger Aufgabe der Klageschrift zur Post

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 1542/07

DRsp Nr. 2012/21336

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei angeblich rechtzeitiger Aufgabe der Klageschrift zur Post

1. Durch die bloße Mitteilung, ein fristwahrender Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag gefertigt und zur Post gegeben worden, werden die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet. 2. Notwendig ist vielmehr, neben der Angabe der Versendungsart auch detailliert darzulegen, wer den Schriftsatz wann und wie aufgegeben hat. Darüber hinaus bedarf es innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 FGO der Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2003 vom 12. Dezember 2006 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid des Beklagten (das Finanzamt – FA –) vom 11. September 2007. Der Einspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der in den Akten des FA befindlichen Postzustellungsurkunde am Mittwoch, dem 12. September 2007 zugestellt. Die Klage ist am 14. November 2007 erhoben worden (Eingang der Klageschrift vom 5. Oktober 2007).