FG München - Urteil vom 17.03.2005
5 K 1899/03
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei plötzlicher Erkrankung

FG München, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 5 K 1899/03

DRsp Nr. 2006/29612

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei plötzlicher Erkrankung

Rechtfertigt der Kläger das Versäumen der Klagefrist mit einer akuten Erkrankung, so kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht allein auf Grund einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährt werden, die eine akute Nierensteinkolik bescheinigt. Vielmehr muss der Kläger galubhaft machen, dass die diagnostizierte Erkrankung ihn derart behindert hat, dass er weder selbst die Klage erheben noch einen Dritten mit der Klageerhebung betrauen konnte.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klagefrist gewahrt ist, sodass weitere Werbungskosten des Klägers bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 ggf. noch berücksichtigt werden könnten.

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Bis Ende Februar 2000 war er auch Geschäftsführer einer GmbH. Er wurde mit seiner Ehefrau beim Finanzamt zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.