BGH - Beschluss vom 11.07.2019
IX ZR 345/18
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 689 Abs. 1 S. 1; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 696 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 124/17
OLG Frankfurt/Main, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 158/17

Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellungsvorkehrungen bei vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen IX ZR 345/18

DRsp Nr. 2019/10905

Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellungsvorkehrungen bei vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung

Tenor

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. August 2018 gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 (IX ZA 14/18) werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 689 Abs. 1 S. 1; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 696 Abs. 3;

Gründe