Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 17. August 2021 wird
zurückgewiesen .
2.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 (Az.:
verworfen .
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €.
A
I.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 hat der Kläger seine form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 begründet und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem Montag, dem 26. Juli 2021, abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.
II.
Er trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor:
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