OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2021
2 U 170/21
Normen:
ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 59/21

Wiedereinsetzung in eine abgelaufene BerufungsbegründungsfristBegriff des AnwaltsverschuldensUnterbliebener Fristverlängerungsantrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 170/21

DRsp Nr. 2022/15222

Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist Begriff des Anwaltsverschuldens Unterbliebener Fristverlängerungsantrag

Wird trotz vorliegender Akten bei einem sachbearbeitenden Rechtsanwalt innerhalb offener Frist weder eine Berufungsbegründung, noch ein Fristverlängerungsantrag gefertigt, liegt darin ein Anwaltsverschulden.

Tenor

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 17. August 2021 wird

zurückgewiesen .

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 (Az.: 51 O 59/21) wird

verworfen .

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- €.

Normenkette:

ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

A

I.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 hat der Kläger seine form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil der 51. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2021 begründet und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die mit dem Montag, dem 26. Juli 2021, abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt.

II.

Er trägt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vor: