FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.06.2000
12 K 106/99
Normen:
AO 1977 § 126 Abs. 3 S 1; AO 1977 § 91 Abs. 1 ; AO 1977 § 110 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1363

Wiedereinsetzung in eine Rechtsbehelfsfrist bei unterlassener Anhörung im Rahmen einer beabsichtigten Abweichung von der Steuererklärung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 12 K 106/99

DRsp Nr. 2001/1292

Wiedereinsetzung in eine Rechtsbehelfsfrist bei unterlassener Anhörung im Rahmen einer beabsichtigten Abweichung von der Steuererklärung

Sind zweifelsfrei allein andere Gründe als eine fehlende oder erforderliche Anhörung bei einer beabsichtigten Abweichung von der Steuererklärung ursächlich für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist, greift die Vorschrift des § 126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 nicht ein. Dies ist der Fall, wenn eine Fristversäumung eindeutig allein darauf zurückgeführt werden muss, dass bei länger währender Urlaubsabwesenheit (hier: vier Monate) ein vom FA bekanntgegebenes Schriftstück mangels ausreichender Vorkehrungen des Steuerpflichtigen schuldhaft nicht geöffnet wird.

Normenkette:

AO 1977 § 126 Abs. 3 S 1; AO 1977 § 91 Abs. 1 ; AO 1977 § 110 ;

Tatbestand:

Streit ist, ob den Klägern (Kl) nach § 110 der Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gemäß § 355 AO zu gewähren ist.