FG München - Urteil vom 18.05.2018
7 K 2501/17

Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist

FG München, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 2501/17

DRsp Nr. 2019/384

Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld zu Recht aufgehoben hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater der Kinder ... Ab Juni 2007 erhielt er laufend Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder unter Anrechnung polnischer Familienleistungen. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Familienkasse vom Schreiben vom 4. Januar 2015, aktuelle Unterlagen wie beispielsweise Steuerbescheide ab 2011, Erklärungen zu den Verhältnissen der Kinder, Ausbildungsnachweise vorzulegen, nicht nachgekommen war, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die vier Kinder ab Januar 2011 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Bescheid vom 30. Mai 2016 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2013 gezahlte Kindergeld zurück. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen.