FG München - Urteil vom 13.11.2008
14 K 2125/07
Normen:
AO § 80 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 1 S. 2; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 54; FGO § 56; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180; ZPO § 222 Abs. 1;

Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist

FG München, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 2125/07

DRsp Nr. 2009/1510

Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist

1. Eine Ersatzzustellung ist auch außerhalb der öffnungs- und Bürozeiten der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigen zulässig. 2. Eine außergerichtliche Vollmacht besteht bis zur Übersendung der Einspruchsentscheidung an den Vollmachtgeber fort. 3. Liegt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der Klagefrist eine unklare Absprache bzw. ein mangelhafter Informationsaustausch zwischen Bevollmächtigtem und Vertretenem vor, wird dies Letzterem als verschuldet zugerechnet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 1 S. 2; AO § 110 Abs. 1 S. 2; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 54; FGO § 56; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180; ZPO § 222 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hat.

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) forderte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Februar 2006 von der Klägerin Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 3.413,26 € an, weil sie nach den Feststellungen der Zollfahndung in 77 Fällen eingeschmuggelten Kaviar über eBay versteigert und verkauft habe.