Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat an Eides statt versichert, am Tag des Fristablaufs sei bei ihm --als Folge der Feier seines Geburtstags am Abend zuvor-- ein "starkes körperliches Unwohlsein" aufgetreten. Dies habe es ihm unmöglich gemacht, noch zu versuchen, rechtlich schlüssige Gedankengänge zu Papier zu bringen und per Telefax zu übermitteln. Daher habe er erneut Fristverlängerung beantragt.
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