BFH - Beschluss vom 27.10.2003
IV B 129/03
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 355
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1709/01

Wiedereinsetzung; Kater nach Geburtsfeier

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen IV B 129/03

DRsp Nr. 2003/17471

Wiedereinsetzung; "Kater nach Geburtsfeier"

Versichert ein RA an Eides statt, am Tage des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist sei bei ihm - als Folge der Feier seines Geburtstages am Vorabend - ein "starkes körperliches Unwohlsein" aufgetreten, ist damit nicht glaubhaft gemacht, er sei nicht in der Lage gewesen, eine etwa eine Seite umfassende Beschwerdebegründung zu verfassen.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat an Eides statt versichert, am Tag des Fristablaufs sei bei ihm --als Folge der Feier seines Geburtstags am Abend zuvor-- ein "starkes körperliches Unwohlsein" aufgetreten. Dies habe es ihm unmöglich gemacht, noch zu versuchen, rechtlich schlüssige Gedankengänge zu Papier zu bringen und per Telefax zu übermitteln. Daher habe er erneut Fristverlängerung beantragt.