Die Beteiligten streiten in formaler Hinsicht darüber, ob der Klägerin wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Materiell-rechtlich ist zwischen den Beteiligten streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für Beratungsleistungen ihres Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit ...Maschinen. Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen ging der Beklagte in den ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassenen Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre von folgendem Jahresüberschuss aus:
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