I.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2007 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und dessen Ehefrau bei einer Sparkasse und einer Landesbausparkasse gepfändet. Dagegen legten die Eheleute Rechtsbehelfe ein. Der Einspruch, den sie gegen die an die Sparkasse ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegt hatten, erledigte sich durch die Aufhebung der Verfügung. Den weiteren Einspruch wies das FA mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Pfändung ins Leere gegangen und dass die Vollstreckungsmaßnahme damit beendet sei. Die daraufhin erhobene Klage legte das Finanzgericht (FG) aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die jedoch unzulässig sei.
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