BFH - Beschluss vom 05.11.2008
VII B 15/08
Normen:
FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 589
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2917/07

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungspflicht wegen Abheftung der Begründung durch die Angestellte in der Mappe unter einem anderen Datum

BFH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen VII B 15/08

DRsp Nr. 2009/4106

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungspflicht wegen Abheftung der Begründung durch die Angestellte in der Mappe unter einem anderen Datum

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Februar 2007 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und dessen Ehefrau bei einer Sparkasse und einer Landesbausparkasse gepfändet. Dagegen legten die Eheleute Rechtsbehelfe ein. Der Einspruch, den sie gegen die an die Sparkasse ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegt hatten, erledigte sich durch die Aufhebung der Verfügung. Den weiteren Einspruch wies das FA mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Pfändung ins Leere gegangen und dass die Vollstreckungsmaßnahme damit beendet sei. Die daraufhin erhobene Klage legte das Finanzgericht (FG) aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die jedoch unzulässig sei.