BFH - Beschluss vom 29.03.2007
VIII R 52/06
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1515
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3182/02

Wiedereinsetzung; Nichtbeachtung von Rechtsmittelbelehrungen

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen VIII R 52/06

DRsp Nr. 2007/10867

Wiedereinsetzung; Nichtbeachtung von Rechtsmittelbelehrungen

1. Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 2. Wer Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet, handelt regelmäßig schuldhaft.

Normenkette:

FGO § 56;

Gründe:

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren VIII B 144/05 die Revision durch Beschluss vom 21. November 2006 zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. November 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 teilte die Vorsitzende des VIII. Senats des BFH dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am 27. Dezember 2006 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege. Das Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2007 zugestellt.