BFH - Beschluss vom 23.10.2002
X B 56/02
Normen:
FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 199

Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des Prozessvertreters

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen X B 56/02

DRsp Nr. 2003/149

Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des Prozessvertreters

1. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden.2. Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiters muss durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen, sichergestellt werden.3. Bei wochenlangem krankheitsbedingten Ausfall des mit der Führung des Fristenbuchs betrauten Mitarbeiters muss der Prozessvertreter für eine zuverlässige Weiterbearbeitung und Fristenüberwachung sorgen. Unterbleibt ein Eintrag im Fristenbuch trotz des Ausfalls dieses Mitarbeiters, so ist ein Organisationsverschulden gegeben, das allein bereits die Wiedereinsetzung ausschließt.4. Wird erst am Vortag der mündlichen Verhandlung am späten Nachmittag per Telefax ein Antrag auf Terminsverlegung gestellt, so kann das FG diesen ablehnen, wenn er den Anforderungen an eine aussagefähigen Begründung nicht genügt und die Aufhebungsgründe nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 227 ;

Gründe: