BFH - Beschluss vom 03.08.2005
IX B 26/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 307
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2144/04

Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen IX B 26/05

DRsp Nr. 2006/101

Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

1. Ob die Rüge eines rechtswidrig abgelehnten Wiedereinsetzungsantrages einen materiell-rechtlichen Fehler betrifft (sog. error in judicando) oder einen Verfahrensfehler (sog. error in procedendo), ist streitig.2. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen darzulegen, wann und von wem und in welcher Weise es zur Post aufgegeben wurde. Der Vortrag ist durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen.3. Bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gehört das Postausgangsbuch zu den vorzulegenden objektiven Beweismitteln. Dieses muss zum Nachweis der behaupteten Absendung zumindest das nicht zugegangene Schriftstück einschließlich beigefügter Unterlagen, den Empfänger und das Datum der Absendung hinreichend sicher ausweisen. Eine eidesstattliche Versicherung alleine reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine ausschließlich begehrte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Verfahrensmängeln liegen nicht vor.