Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.
1. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 16. Juli 2002 in Lauf gesetzt. Sie begann am 17. Juli 2002 und endete am Montag, den 16. September 2002 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, § 187 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Die erst am 17. September 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdebegründung ist daher verfristet.
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