BFH - Beschluss vom 01.03.2005
VIII B 207/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1574
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2287/97

Wiedereinsetzung; Prüfungspflicht eines Berufsträgers

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen VIII B 207/02

DRsp Nr. 2005/10841

Wiedereinsetzung; Prüfungspflicht eines Berufsträgers

Nach ständiger BFH-Rspr. kann sich ein Berufsträger nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat. Er muss daher selbst prüfen, wann die Rechtsmittelfrist abläuft und für die rechtzeitige Bearbeitung der Sache Sorge tragen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 16. Juli 2002 in Lauf gesetzt. Sie begann am 17. Juli 2002 und endete am Montag, den 16. September 2002 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, § 187 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Die erst am 17. September 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdebegründung ist daher verfristet.