BFH - Beschluss vom 18.01.2007
III R 65/05
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 945
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5118/03

Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III R 65/05

DRsp Nr. 2007/6163

Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

1. Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.3. Wird wegen eines entschuldbaren Büroversehens Wiedereinsetzung begehrt, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden. Es ist insbesondere darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt.4. Der Prozessbevollmächtigte hat zu beachten, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehört. Er ist daher bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sich gegen die Rückforderung des ihm ausbezahlten Kindergeldes für seine Töchter P und C wendet und zugleich die Festsetzung von Kindergeld und Auszahlung an ihn für die Zeit ab Juni 2003 begehrt, als unbegründet ab.