BFH - Beschluss vom 28.11.2003
V R 3/03
Normen:
FGO § 46 Abs. 2 S. 2 § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 524
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 315/01

Wiedereinsetzung; Revisionsschrift

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen V R 3/03

DRsp Nr. 2004/594

Wiedereinsetzung; Revisionsschrift

1. Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks (hier: Revisionsschrift) begründet, ist im Einzelnen darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post gegeben wurde. Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen.2. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 2 S. 2 § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat erfolglos Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 erhoben.