1. Auch wenn feststeht, dass ein Bescheid wirksam zugestellt worden ist, schließt das nicht aus, dass der Adressat den Bescheid gleichwohl nicht erhalten hat und folglich mangels Kenntnis vom Ergehen des Bescheides bzw. seiner Zustellung gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten.2. Kennt der Adressat die Ursache dafür nicht, dass ihn der Bescheid nicht erreicht hat, so ist es ihm gestattet - und auch nur möglich -, vorzutragen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat und dass er nicht angeben kann, auf welche Weise dieser zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung und dem Zeitpunkt, in dem er ihn normalerweise tatsächlich hätte erhalten müssen, verlorengegangen ist.3. Lässt sich die Ursache der Fristversäumnis nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) aufklären und folglich das mangelnde Verschulden des Empfängers nicht feststellen, ist Wiedereinsetzung zu versagen.