BFH - Beschluss vom 26.09.2005
VIII B 293/03
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 109
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4442/00

Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 293/03

DRsp Nr. 2005/19602

Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

1. Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs kann ggf. als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.2. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO erfolgter und von der bisherigen Darstellung des Geschehensablaufs abweichender Vortrag ist verspätet und als nachgeschobener neuer Grund nicht mehr zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).