BFH - Beschluss vom 01.09.2005
XI B 164/02
Normen:
FGO § 56 ;

Wiedereinsetzung; Verhinderung über längeren Zeitraum

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen XI B 164/02

DRsp Nr. 2006/59

Wiedereinsetzung; Verhinderung über längeren Zeitraum

Eine Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund leichter kognitiver Beeinträchtigungen bei vaskulärer Encephalopathie mit der Folge von "Kopfschmerzen" und Beeinträchtigungen i. S. von Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit in unterschiedlicher Ausprägung ist nicht geeignet, eine Verhinderung von neun Monaten zu entschuldigen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48 -- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987, damit der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begründen könne. Die rechtzeitig und wirksam von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde bleibe auch nach der Niederlegung des Mandats zulässig. Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 wurde PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Klage sei insoweit mangels Vorverfahren als unzulässig abgewiesen worden und der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 27. August 2003 zugestellt.

Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begründung ausblieb, mit Beschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzulässig verworfen.